Umstrukturierungen von Unternehmen stellen hohe Anforderungen an die steuerliche und rechtliche Planung – besonders dann, wenn sie über Landesgrenzen hinweg erfolgen. Gerade bei grenzüberschreitenden Vorgängen zwischen Liechtenstein und der Schweiz zeigt sich, dass trotz ähnlicher Grundprinzipien in der Gesetzgebung Unterschiede in der Umsetzung bestehen. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Herausforderungen solcher Umstrukturierungen und zeigt auf, wie sich Risiken durch vorausschauende Gestaltung vermeiden lassen.
Was versteht man unter Umstrukturierungen?
Der Begriff umfasst Fusionen, Spaltungen, Einbringungen und Umwandlungen eines Unternehmens in eine andere Rechtsform. Auch funktionale Verlagerungen – etwa von Produktion, Vermarktung, Produktentwicklung oder anderen Elementen der Wertschöpfungskette – können Umstrukturierungen im weiteren Sinne darstellen.
Solche Veränderungen haben oft erhebliche steuerliche Auswirkungen. Eine frühzeitige Analyse ist unerlässlich, um steuerliche Belastungen oder spätere Korrekturen zu vermeiden und rechtssichere Strukturen zu schaffen.
Steuerrechtliche Situation in Liechtenstein und der Schweiz
Sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz ist die Umstrukturierung eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral möglich.
Im Steuergesetz des Fürstentums Liechtenstein ist dies insbesondere in Artikel 52 im Steuergesetz geregelt. In der Schweiz sind es die Artikel 19 DBG bzw. 8 Abs. 3 StHG für Einkommenssteuern und Artikel 61 DBG bzw. 24 Abs. 3 StHG für Gewinnsteuern. Zudem existieren gesonderte Artikel zu verschiedenen Steuerarten, wie etwa der Stempelsteuer und der Mehrwertsteuer.
Vereinfacht gesagt: Umstrukturierungen sind steuerneutral, wenn die bisher angewendeten Gewinnsteuerwerte übernommen werden und kein Steuersubstrat der Besteuerungshoheit eines Landes entzogen wird. Eine Besteuerung der stillen Reserven wird damit bis zu einem Verkauf oder bis zum Wegzug aus der Jurisdiktion aufgeschoben.
Herausforderungen bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen
Herausfordernd wird es in den Bereichen, in welchen sich die gesetzlichen Regelungen der Schweiz und Liechtenstein unterscheiden – etwa bei der Sacheinlage von Beteiligungen, der rückwirkenden Spaltung oder der indirekten Steuerpflicht bei Beteiligungsausgliederungen.
Denn auch wenn die Grundsystematik beider Länder dieselbe ist, zeigen sich Abweichungen in der praktischen Umsetzung. Diese beruhen oft auf Unterschieden im Steuergesetz – und führen zu Herausforderungen bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen.
Deshalb ist eine koordiniert abgestimmte Planung unerlässlich – idealerweise unter Einbezug beider nationaler Steuerbehörden.
Fazit
Grenzüberschreitende Umstrukturierungen bieten Gestaltungsspielraum, aber auch steuerliche Herausforderungen. Die Steuerneutralität ist an klare Voraussetzungen geknüpft, deren Umsetzung bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen in allen involvierten Ländern abgestimmt erfolgen muss.
Neben den Gewinn- und Einkommensteuern sollten auch andere Steuerarten – wie Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Stempelabgaben, Mehrwertsteuer und andere Transaktionssteuern – von Anfang an berücksichtigt werden.
Eine fundierte steuerliche Analyse und frühzeitige Abstimmung mit den Behörden sind unerlässlich. Die Einholung von verbindlichen Vorabbescheiden schafft in vielen Fällen die nötige Rechtssicherheit für eine erfolgreiche Umsetzung.