Zwei Länder, zwei Gesellschaften – ein steuerliches Spannungsfeld
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer entscheiden sich für eigene Gesellschaften in Liechtenstein und der Schweiz, um ihre Geschäftstätigkeit rechtlich und steuerlich optimal aufzustellen. Damit verbunden sind jedoch auch steuerliche Herausforderungen – insbesondere dann, wenn Leistungen unternehmensintern über Landesgrenzen hinweg erbracht werden. Eine strukturierte steuerliche Planung und eine saubere Dokumentation sind entscheidend, um Risiken zu vermeiden – insbesondere bei Schwestergesellschaften in der Schweiz und Liechtenstein.
Liechtenstein und die Schweiz bilden zusammen mit Österreich und Deutschland eine dynamische Wirtschaftsregion am Bodensee. Die wirtschaftlichen Grenzen sind fliessend: Unternehmen agieren grenzüberschreitend, Mitarbeitende pendeln zwischen den Ländern, und Kunden sind international vernetzt. Gerade für Unternehmen ergeben sich steuerliche Herausforderungen – insbesondere, wenn sie in der Schweiz und in Liechtenstein je eine eigene Gesellschaft betreiben. Unterschiedliche Steuersysteme sowie grenzüberschreitende Aktivitäten und Leistungsbeziehungen spielen dabei eine entscheidende Rolle.
1. Direkt gehaltene Schwestergesellschaften – kosteneffizient, aber riskant
Häufig werden solche parallelen Gesellschaften direkt vom Unternehmer im Privatvermögen gehalten. Dies kann Strukturkosten sparen, birgt aber erhebliche steuerliche Risiken – sowohl für das Unternehmen als auch für den Unternehmer persönlich.
2. Grenzüberschreitender Leistungsaustausch
Besonders problematisch kann der Austausch von Leistungen zwischen direkt gehaltenen Schwestergesellschaften in der Schweiz und Liechtenstein sein. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen zentrale Funktionen wie Einkauf, Administration, Finanzen oder Marketing von einer Gesellschaft für die gesamte Gruppe übernommen werden.
Unabhängig von der Art der grenzüberschreitenden Leistungen erwarten die Steuerbehörden, dass diese zu marktüblichen Preisen abgerechnet werden. Die Grundlage dafür bilden die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, die auch im liechtensteinischen Steuergesetz (Artikel 49) verankert sind und von den Schweizer Steuerbehörden ebenso angewendet werden. Auch für KMU gilt eine Dokumentationspflicht und die Beweislast für die Einhaltung der Drittvergleichskonformität liegt bei den Steuerpflichtigen.
3. Steuerfolgen und Risiken grenzüberschreitender Strukturen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein soll eine Doppelbesteuerung des gleichen Steuersubstrats bei demselben Steuerpflichtigen grundsätzlich verhindern. Dennoch können durch steuerliche Aufrechnungen infolge nicht marktgerechter Leistungsverrechnungen erhebliche Steuerfolgen entstehen.
Besonders heikel ist die Situation bei direkt gehaltenen Gesellschaften in der Schweiz. Falls die Schweizer Steuerbehörden eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund unzureichender Leistungsverrechnung feststellen, kann dies nicht nur zu einer Nachbesteuerung bei der Gewinnsteuer führen, sondern auch zur Erhebung der Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Diese kann für in Liechtenstein ansässige Unternehmer nur begrenzt – maximal 20 Prozent – zurückgefordert werden. Eine unzureichende Strukturierung oder fehlende vertragliche Dokumentation kann daher teuer werden.
Ein weiteres Risiko besteht darin, dass Steuerbehörden diese Themen in jeder Steuerperiode neu beurteilen. Selbst eine frühere unbeanstandete Veranlagung bietet keine Garantie für die Zukunft. Zudem kann eine spätere steuerliche Due Diligence durch einen potenziellen Käufer bestehende Risiken aufdecken und zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen.
Fazit: Saubere Struktur schützt vor bösen Überraschungen
Grenzüberschreitende unternehmerische Aktivitäten zwischen der Schweiz und Liechtenstein bieten viele Chancen, erfordern jedoch auch eine sorgfältige steuerliche Planung. Durch eine fundierte Analyse und eine passende Unternehmensstruktur lassen sich potenzielle Risiken minimieren. Die richtige Gruppenstruktur und eine präzise Dokumentation grenzüberschreitender Leistungen können dabei entscheidende Faktoren sein, um steuerliche Stolpersteine zu vermeiden.
Veröffentlicht in der Rubrik Steuern spezial in der Wirtschaftregional am 7. Februar 2025.