In der Region Rheintal sind grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen für viele Unternehmen Alltag – auch im kleinen Rahmen. Zahlreiche KMU betreiben in verschiedenen Ländern verbundene Gesellschaften oder Niederlassungen. Zwischen diesen Einheiten kommt es regelmässig zum Austausch von Gütern und Dienstleistungen. Entscheidend dabei ist die Festlegung der Verrechnungspreise: Diese müssen dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen – also so ausgestaltet sein, wie zwischen unabhängigen Dritten. Dieser Beitrag zeigt, welche Vorgaben in Liechtenstein gelten – und wie KMU diesen Anforderungen gerecht werden können.
Gesetzliche Grundlage in Liechtenstein
Im Fürstentum Liechtenstein ist der Fremdvergleichsgrundsatz in Art. 49 des Steuergesetztes («SteG») ausdrücklich verankert:
«Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags sind die Erträge und Aufwendungen so anzusetzen, wie sie bei einer Beziehung zwischen unabhängigen Dritten angefallen wären. Die Steuerpflichtigen haben die Angemessenheit der Verrechnungspreise von wesentlichen Transaktionen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten mittels Dokumentation nachzuweisen.»
Darüber hinaus sieht Art. 31a und 31b der Steuerverordnung («SteV») weitere
Regelungen vor:
- Definition von nahestehenden Personen: mittelbar oder unmittelbar beteiligte oder begünstigte Personen, Organe des Steuerpflichtigen sowie ihnen nahestehende Personen (Art. 31a SteV).
- Pflicht zur Methodenanwendung und Dokumentation: Die Steuerpflichtigen haben sich bei der Ermittlung der Verrechnungspreise an die aktuellen OECD-Leitlinien zu halten und die am besten geeignete Methode (z. B. Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis-, Kostenaufschlags-, Nettomargen- oder Profit-Split-Methode) (Art. 31b SteV) gemäss diesen Regeln zu wählen und zu dokumentieren.
Dokumentationspflicht – auch für kleinere Unternehmen
Die Pflicht zur Dokumentation gilt unabhängig von der Unternehmensgrösse. Entsprechend sollte jede steuerpflichtige Gesellschaft in Liechtenstein in einer angemessen ausführlichen Dokumentation die geltenden Regeln zur Verrechnungspreisfestlegung transparent offenlegen.
Unterschiede bestehen allerdings in der Tiefe und dem Umfang der Dokumentation – abhängig von Umsatz- und anderen Schwellenwerten:
- Unternehmensgruppen mit konsolidiertem Jahresumsatz von mehr als CHF 900 Mio.: Erforderlich ist eine umfassende Master File-und Local File-Dokumentation nach OECD-Standard, sowie die Dokumentationen aller grenzüberschreitenden Transaktionen beim Warenumschlag, die CHF 1 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Betriebsstätte und Jahr übersteigen. Andere Aufwendungen oder Erträge sind zu dokumentieren sofern sie den Betrag von CHF 250’000 pro Kategorie, Betriebsstätte und Jahr übersteigen.
- Einzelgesellschaften, die alle Grössenkriterien nach Art. 1064 Abs. 2 Personen- und Gesellschaftsrecht («PGR») überschreiten: Bei Überschreiten sämtlicher Schwellenwerte – Bilanzsumme CHF 7.4 Mio., Umsatz CHF 14.8 Mio., 50 Mitarbeitende – ist die konkrete Ermittlung der Verrechnungspreise sowie deren Angemessenheit zu dokumentieren. Gleichzeitig ist die Dokumentation von einzelnen Transaktionen notwendig.
Einreichungspflicht und Fristen
Diese Dokumentationen sind der Steuerverwaltung auf Verlangen innert 60 Tagen in Deutsch oder Englisch einzureichen. Bei oben nicht erfassten Transaktionen mit nahestehenden Personen haben die Steuerpflichtigen die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Fazit
Auch kleinere Unternehmen in Liechtenstein sind verpflichtet, ihre Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist in Art. 49 des Steuergesetzes verankert und wird in der Steuerverordnung detailliert ausgeführt. Steuerpflichtige müssen – unabhängig von ihrer Grösse – die Angemessenheit ihrer Verrechnungspreise bei wesentlichen Transaktionen mit nahestehenden Personen oder Betriebsstätten dokumentieren. Diese Unterlagen sind der Steuerverwaltung auf Verlangen innert 60 Tagen in Deutsch oder Englisch vorzulegen.