Was gilt im Auslandserbfall bei Vermächtnissen?
Was passiert, wenn eine Person jemandem eine Immobilie in Deutschland vermacht – und weder Erblasser noch Begünstigter in Deutschland steuerlich ansässig sind? Führt das automatisch zur beschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht? Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit und zeigt, dass grenzüberschreitende Vermächtnisse interessante Gestaltungs-möglichkeiten bieten können. Doch Vorsicht ist geboten bei Erbfällen im EU-Ausland. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen und zeigen auf, wann steuerliche Vorteile möglich und Gestaltungsspielraum vorhanden sind.
1. Hintergrund: Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland
Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht greift, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber (z. B. Erbe/Vermächtnisnehmer) in Deutschland ansässig sind und – sofern sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – sich seit mehr als fünf Jahren im Ausland aufhalten. In solchen Fällen wird nur das sogenannte «Inlandsvermögen» nach § 121 BewG besteuert. Dazu zählen u. a.:
- Grundvermögen in Deutschland
- deutsches Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland (sofern die Beteiligung mindestens 10 % beträgt)
2. Der konkrete Gerichtsfall: Vermächtnis einer deutschen Immobilie
Die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod in der Schweiz. In ihrem Testament vermachte sie ihrer Nichte, die in den USA lebt, eine Immobilie in Deutschland. Nach § 1939 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) liegt ein Vermächtnis vor, wenn der Erblasser einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwendet.
Ein Vermächtnis begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Gegenstands. Zwecks Erfüllung des Vermächtnisses wurde die Nichte als neue Eigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen.
Das Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftsteuer auf diesen Erwerbsvorgang fest – doch zu Unrecht, wie der BFH mit Urteil vom 23.11.2022 (II R 37/19) entschied.
3. Entscheidung des BFH: Kein Inlandsvermögen bei Vermächtnisanspruch
Laut BFH ist der Katalog des Inlandsvermögens in § 121 BewG abschliessend. D. h., Sachverhalte, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, können nicht im Rahmen der beschränkten Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht erfasst werden. Ein reiner Anspruch auf Übertragung von Grundvermögen im Rahmen eines Vermächtnisses zählt nicht dazu.
Und es gibt nach dem BFH auch keinen Anknüpfungspunkt für eine erweiterte Auslegung des Begriffes Grundvermögens auf einen Vermächtnisanspruch, der auf die Übertragung von inländischem Grundvermögen gerichtet ist.
Im Gegensatz zu dem unmittelbaren Erwerb von Eigentum an Grundvermögen durch Erbfall ist bei einem Vermächtnis im Zeitpunkt des Erwerbs nicht gesichert, dass der Erwerber letztlich auch das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erhält.
Denkbar ist auch, dass der notwendige Eigentumsübergang niemals vollzogen wird, sodass laut BFH nur eine wortlautgetreue Auslegung des Gesetzes angezeigt ist.
4. Praxisfolgen: Gestaltungsmöglichkeit mit Einschränkungen
In der Praxis bedeutet dies:
- Wenn sowohl der Erblasser als auch der Vermächtnisnehmer nicht in Deutschland ansässig sind, kann durch ein Vermächtnis ein steuerfreier Immobilienübergang gestaltet werden.
- Nicht geeignet ist dieses Modell für gesetzliche Erbfälle.
- Vorsicht bei EU-Erbfällen: Die EU-Erbrechtsverordnung kann in bestimmten Ländern dazu führen, dass ein Vermächtnis als direkter Eigentumserwerb gewertet wird. Das würde wieder eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland auslösen.
Fazit
Das Urteil des BFH schafft wertvolle Klarheit für grenzüberschreitende Nachlassplanungen. Für nicht in Deutschland ansässige Personen bietet sich durch das Vermächtnis eine legale und steuerneutrale Gestaltungsmöglichkeit zur Immobilienübertragung. Die Ausgestaltung muss jedoch im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden.



