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Emissionsabgabe auf Zuschüsse – auch in Liechtenstein

Zuschüsse und Kapitalerhöhungen bei liechtensteinischen Kapitalgesellschaften können der schweizerischen Emissionsabgabe (EA) von 1 % unterliegen – ein Umstand, der häufig übersehen wird. Grund dafür ist der Zollvertrag mit der Schweiz, aufgrund dessen auch in Liechtenstein das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) zur Anwendung kommt. Wer relevante Tatbestände nicht fristgerecht meldet, riskiert Nachbelastungen, Verzugszinsen und haftungsrechtliche Konsequenzen. Dieser Beitrag erläutert die abgabepflichtigen Vorgänge und zeigt auf, worauf insbesondere bei Sanierungen zu achten ist.

Anwendungsbereich der Emissionsabgabe in Liechtenstein

Aufgrund des Zollvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet in Liechtenstein auch das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) Anwendung (Emissionsabgabe, Umsatzabgabe, Abgabe auf Versicherungsprämien). Erhoben werden die Stempelabgaben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Liechtenstein erhält diese ausbezahlt, vermindert um einen Verwaltungskostenanteil.

Gegenstand der EA sind gemäss Art. 5 StG die Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten an inländischen (CH und FL) Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaften, etc.). Der Begründung von Beteiligungsrechten gleichgestellt sind Zuschüsse, die direkt vom Anteilseigner ohne Gegenleistung in die Gesellschaft fliessen. Somit fällt die EA bei der offenen Erhöhung des Kapitals inländischer Kapitalgesellschaften und Zuschüssen an.

Abgabepflichtige Tatbestände sind der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen mittels Formular zu melden, entsprechende Belege einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten. Aufgrund der Bestimmungen über die internationale Amtshilfe werden relevante Dokumente zwischen den Ländern ausgetauscht. Auf Wunsch können Formulare und Abgaben an die Steuerverwaltung Liechtenstein eingereicht und geleistet werden, welche diese an die ESTV weiterleitet.

Zuschüsse korrekt behandeln – was Gesellschaften wissen sollten

Zuschüsse sind Leistungen, die Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung an eine Gesellschaft erbringen, ohne dass das Gesellschaftskapital erhöht wird. Hierzu zählen auch Forderungsverzichte, Aufgelder und à-fonds-perdu-Leistungen. Weiter werden auch Aktionärsdarlehen als Zuschüsse klassifiziert, welche im sanierungsbedürftigen Zustand der Darlehensnehmerin gewährt werden und erlassen werden.

Zuschüsse werden von der Anteilseignerin oft zur Sanierung von Gesellschaften oder zur Finanzierung (noch) nicht profitabler Gesellschaften verwendet. Die Erfahrungen der Red Leafs Tax AG zeigen jedoch, dass Zuschüsse (vor allem in Liechtenstein) oft nicht korrekt verbucht oder deklariert werden. Mit Zuschüssen kann oft schnell und ohne Anpassung von Statuten und Handelsregistereintrag Geld in eine Gesellschaft eingebracht werden.

Freigrenzen, Fristen und Fallstricke im Überblick

Bei Erhöhungen des Grundkapitals von Gesellschaften besteht bei der EA eine Freigrenze einer Million Franken. Auf Zuschüssen gibt es keine Freigrenze. Vorbehalten sind Fälle von Sanierungen, wo eine Freigrenze von zehn Millionen Franken besteht. Damit die Sanierungsfreigrenze in Anspruch genommen werden kann, müssen bestehende Verluste definitiv ausgebucht werden. Die Sanierungsfreigrenze kann für Sanierungen ab 2009 neu, nur einmal, jedoch in mehreren Tranchen beansprucht werden. Die Freigrenze umfasst jeweils nur die Zuschüsse in Höhe der tatsächlich vorhandenen und ausgebuchten Verluste. Auch bei Inanspruchnahme einer Freigrenze ist der Zuschuss mittels Formular vier an die ESTV zu melden.
Bei Zuschüssen entsteht die Abgabe im Zeitpunkt des Zuschusses und wird 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung fällig. Für Erhöhungen des Kapitals ist das Datum des HR-Eintrags massgebend. Für die EA ist die Gesellschaft abgabepflichtig.
Ab Fälligkeitstermin ist ohne Mahnung ein Verzugszins von aktuell vier Prozent geschuldet. Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Die Höhe der Abgabe beträgt ein Prozent und wird bei Zuschüssen auf den Betrag des Zuschusses berechnet.

Fazit

Aufgrund des Zollvertrags zwischen Liechtenstein und der Schweiz unterliegen Zuschüsse und Kapitalerhöhungen von liechtensteinischen (und schweizerischen) Kapitalgesellschaften der Emissionsabgabe von einem Prozent. Im Falle von Sanierungen besteht bei Zuschüssen und Forderungsverzichten eine Sanierungsfreigrenze von zehn Millionen Franken, sofern Verluste definitiv ausgebucht werden. Zur Vermeidung von Verzugszinsen und Haftungsrisiken sind relevante Tatbestände zu melden. Liechtenstein tauscht entsprechende Daten mit der Schweiz aus.

Veröffentlicht in der Rubrik Steuern spezial in der
Wirtschaftregional am 10. Februar 2023.

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